[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-154e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279845,"§ 154e","154e","Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung","Öffentliche Klage","(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.\n(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.\n(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Öffentliche Klage - § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung\n\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.\n(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.\n(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 154d","Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage","154d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 154c","Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung","154c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 154b","Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung","154b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 154f","Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen","154f",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 155","Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung","155",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 155a","Täter-Opfer-Ausgleich","155a",[],false]