[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-168b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279874,"§ 168b","168b","Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen","Vorbereitung der öffentlichen Klage","(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.\n(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.\n(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Vorbereitung der öffentlichen Klage - § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen\n\n(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.\n(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.\n(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 168a","Art der Protokollierung; Aufzeichnungen","168a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 168","Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen","168",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 167","Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft","167",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 168c","Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen","168c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 168d","Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins","168d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 168e","Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten","168e",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.07.2016 – 2 BvR 2474\u002F14","ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160714.2bvr247414",null,"2016-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE415841601.zip","rechtsprechung",false]