[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-168d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279876,"§ 168d","168d","Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins","Vorbereitung der öffentlichen Klage","(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\n(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Vorbereitung der öffentlichen Klage - § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins\n\n(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\n(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 168c","Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen","168c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 168b","Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen","168b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 168a","Art der Protokollierung; Aufzeichnungen","168a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 168e","Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten","168e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 169","Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes","169",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 169a","Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen","169a",[],false]