[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-168e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279877,"§ 168e","168e","Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten","Vorbereitung der öffentlichen Klage","Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Vorbereitung der öffentlichen Klage - § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten\n\nBesteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 168d","Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins","168d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 168c","Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen","168c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 168b","Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen","168b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 169","Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes","169",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 169a","Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen","169a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 170","Entscheidung über eine Anklageerhebung","170",[],false]