[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-206b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279898,"§ 206b","206b","Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung","Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens","Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens - § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung\n\nWird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 206a","Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis","206a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 206","Keine Bindung an Anträge","206",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 205","Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen","205",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 207","Inhalt des Eröffnungsbeschlusses","207",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 209","Eröffnungszuständigkeit","209",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 209a","Besondere funktionelle Zuständigkeiten","209a",[],false]