[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-222":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279914,"§ 222","222","Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen","Vorbereitung der Hauptverhandlung","(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.\n(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Vorbereitung der Hauptverhandlung - § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen\n\n(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.\n(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 221","Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen","221",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 220","Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten","220",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 219","Beweisanträge des Angeklagten","219",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 222a","Mitteilung der Besetzung des Gerichts","222a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 222b","Besetzungseinwand","222b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 223","Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter","223",[],false]