[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-223":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279917,"§ 223","223","Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter","Vorbereitung der Hauptverhandlung","(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.\n(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.\n(3) (weggefallen)","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Vorbereitung der Hauptverhandlung - § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter\n\n(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.\n(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.\n(3) (weggefallen)",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 222b","Besetzungseinwand","222b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 222a","Mitteilung der Besetzung des Gerichts","222a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 222","Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen","222",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 224","Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin","224",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 225","Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter","225",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 225a","Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung","225a",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – 2 StR 506\u002F13",null,"2014-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140010063.zip","rechtsprechung",false]