[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-224":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279918,"§ 224","224","Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin","Vorbereitung der Hauptverhandlung","(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.\n(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Vorbereitung der Hauptverhandlung - § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin\n\n(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.\n(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 223","Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter","223",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 222b","Besetzungseinwand","222b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 222a","Mitteilung der Besetzung des Gerichts","222a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 225","Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter","225",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 225a","Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung","225a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 226","Ununterbrochene Gegenwart","226",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 15.06.2011 – 2 StR 140\u002F11",null,"2011-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110016235.zip","rechtsprechung",false]