[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-226":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279921,"§ 226","226","Ununterbrochene Gegenwart","Hauptverhandlung","(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\n(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Hauptverhandlung - § 226 Ununterbrochene Gegenwart\n\n(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\n(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 225a","Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung","225a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 225","Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter","225",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 224","Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin","224",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 227","Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger","227",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 228","Aussetzung und Unterbrechung","228",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 229","Höchstdauer einer Unterbrechung","229",[50,57,62],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 471\u002F23","ECLI:DE:BGH:2004:231024B2STR471.23.0","1.    Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.\n2.    § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.","2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702512025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – 4 StR 34\u002F14",null,"2014-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140012679.zip",{"title":63,"ecli":59,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 05.01.2010 – 2 WD 26\u002F09 und 2 WDB 3\u002F09, 2 WD 26\u002F09, 2 WDB 3\u002F09","1. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Gesuch auf Ablehnung eines erkennenden Richters durch Beschluss zurückgewiesen, kann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dieser Beschluss nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden; dies führt dazu, dass die zusammen mit der Berufung eingelegte Beschwerde als Besetzungsrüge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist.\n2. Zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs wegen der richterlichen Verhandlungsführung, die rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (hier Verheimlichung des Ergebnisses von Nachermittlungen und Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten).\n3. Wird in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge angehört, ist wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO während der Dauer der Vernehmung ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzuzuziehen; die Hinzuziehung eines weiteren Sitzungsvertreters ist in einem solchen Fall auch für die Dauer des Schlussplädoyers erforderlich, um sicherzustellen, dass der als Zeuge vernommene Wehrdisziplinaranwalt seine Aussage im Schlussvortrag nicht selbst würdigen muss.","2010-01-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016329.zip",false]