[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-229":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279924,"§ 229","229","Höchstdauer einer Unterbrechung","Hauptverhandlung","(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.\n(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.\n(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange 1.ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder\n2.eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit\nnicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.\n(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.\n(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Hauptverhandlung - § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung\n\n(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.\n(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.\n(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange 1.ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder\n2.eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit\nnicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.\n(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.\n(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 228","Aussetzung und Unterbrechung","228",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 227","Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger","227",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 226","Ununterbrochene Gegenwart","226",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 230","Ausbleiben des Angeklagten","230",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 231","Anwesenheitspflicht des Angeklagten","231",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 231a","Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten","231a",[50,57,62,67,73,78,83,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:170326BSTB13.26.0",null,"2026-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706292026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.04.2025 – StB 15\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:300425BSTB15.25.0","2025-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE714342025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – 5 StR 390\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR390.24.0","2024-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700682025.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 471\u002F23","ECLI:DE:BGH:2004:231024B2STR471.23.0","1.    Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.\n2.    § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.","2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702512025.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":53,"date":76,"source_url":77,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.09.2024 – 1 StR 334\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:300924B1STR334.24.0","2024-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705842024.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":53,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.07.2024 – 5 StR 24\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:040724B5STR24.24.0","2024-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704332024.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":53,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – 3 StR 337\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:230124B3STR337.23.0","2024-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE601432024.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":53,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 StR 316\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:021123B6STR316.23.0","2023-11-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600522023.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":53,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.08.2023 – 1 StR 249\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR249.23.0","2023-08-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE656522023.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":53,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.08.2023 – AK 51\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:080823BAK51.23.0","2023-08-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE628452023.zip",false]