[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-251":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279953,"§ 251","251","Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen","Hauptverhandlung","(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1.wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;\n2.wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;\n3.wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;\n4.soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.\n(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn 1.dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;\n2.dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;\n3.der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.\n(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Hauptverhandlung - § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen\n\n(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1.wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;\n2.wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;\n3.wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;\n4.soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.\n(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn 1.dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;\n2.dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;\n3.der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.\n(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 250","Grundsatz der persönlichen Vernehmung","250",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 249","Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren","249",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 248","Entlassung der Zeugen und Sachverständigen","248",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 252","Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung","252",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 253","Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung","253",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 254","Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen","254",[50,57,62,67,72,77,82,87,92,97],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.03.2026 – 4 StR 457\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:230326B4STR457.25.0",null,"2026-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605682026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 113\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR113.25.0","2025-09-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE723622025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 3 StR 608\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:010425B3STR608.24.0","2025-04-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE715842025.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 19.02.2025 – 1 StR 466\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:190225U1STR466.24.0","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707662025.zip",{"title":73,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":74,"source_url":75,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 A 851\u002F19","2022-03-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6590","sachsen_rechtsprechung",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – 3 ARs 14\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:171120B3ARS14.20.0","2020-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE608442020.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":53,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 250\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR250.20.0","2020-07-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE626772020.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":53,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.09.2019 – 3 StR 291\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:030919B3STR291.19.0","2019-09-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE632072019.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":53,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 4 StR 16\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR16.19.0","2019-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605822019.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.08.2018 – 2 WD 3\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:240818U2WD3.18.0","1. Ein Soldat verwirkt regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme, wenn er mittäterschaftlich an einer mit Körperverletzungen gegen Amtswalter einhergehenden Gefangenenbefreiung mitwirkt.\n2. Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten (Fortschreibung der Senatsurteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 und vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 -).","2018-08-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800782.zip",false]