[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-292":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279996,"§ 292","292","Wirkung der Bekanntmachung","Verfahren gegen Abwesende","(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.\n(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren gegen Abwesende - § 292 Wirkung der Bekanntmachung\n\n(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.\n(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 291","Bekanntmachung der Beschlagnahme","291",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 290","Vermögensbeschlagnahme","290",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 289","Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter","289",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 293","Aufhebung der Beschlagnahme","293",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 294","Verfahren nach Anklageerhebung","294",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 295","Sicheres Geleit","295",[],false]