[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-366":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280076,"§ 366","366","Inhalt und Form des Antrags","Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens","(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.\n(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.","STPO - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens - § 366 Inhalt und Form des Antrags\n\n(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.\n(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.",{"buch":21},"Viertes Buch",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 365","Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag","365",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 364b","Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens","364b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 364a","Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren","364a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 367","Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung","367",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 368","Verwerfung wegen Unzulässigkeit","368",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 369","Beweisaufnahme","369",[],false]