[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-379":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280091,"§ 379","379","Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe","Privatklage","(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.\n(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.\n(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.","STPO - Beteiligung des Verletzten am Verfahren - Privatklage - § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe\n\n(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.\n(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.\n(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Fünftes Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 378","Beistand und Vertreter des Privatklägers","378",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 377","Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung","377",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 376","Anklageerhebung bei Privatklagedelikten","376",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 379a","Gebührenvorschuss","379a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 380","Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung","380",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 381","Erhebung der Privatklage","381",[],false]