[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-384":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280097,"§ 384","384","Weiteres Verfahren","Privatklage","(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.\n(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.\n(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.\n(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.\n(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.","STPO - Beteiligung des Verletzten am Verfahren - Privatklage - § 384 Weiteres Verfahren\n\n(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.\n(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.\n(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.\n(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.\n(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Fünftes Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 383","Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld","383",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 382","Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten","382",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 381","Erhebung der Privatklage","381",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 385","Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht","385",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 386","Ladung von Zeugen und Sachverständigen","386",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 387","Vertretung in der Hauptverhandlung","387",[],false]