[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-406b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280123,"§ 406b","406b","Vollstreckung","Adhäsionsverfahren","Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.","STPO - Beteiligung des Verletzten am Verfahren - Adhäsionsverfahren - § 406b Vollstreckung\n\nDie Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Fünftes Buch","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 406a","Rechtsmittel","406a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 406","Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung","406",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 405","Vergleich","405",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 406c","Wiederaufnahme des Verfahrens","406c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 406d","Auskunft über den Stand des Verfahrens","406d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 406e","Akteneinsicht","406e",[],false]