[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-407":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280134,"§ 407","407","Zulässigkeit","Verfahren bei Strafbefehlen","(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.\n(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1.Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,\n2.Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,\n2a.Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie\n3.Absehen von Strafe.\nHat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.","STPO - Besondere Arten des Verfahrens - Verfahren bei Strafbefehlen - § 407 Zulässigkeit\n\n(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.\n(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1.Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,\n2.Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,\n2a.Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie\n3.Absehen von Strafe.\nHat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Sechstes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 406l","Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten","406l",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 406k","Weitere Informationen","406k",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 406j","Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens","406j",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 408","Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag","408",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 408a","Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens","408a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 408b","Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe","408b",[50,57,64],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 05.10.2020 – 2 BvR 554\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr055420",null,"2020-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE440002001.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"C-615\u002F18 – UY gegen Staatsanwaltschaft Offenburg","ECLI:EU:C:2020:376","Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012\u002F13\u002FEU – Art. 6 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Fahrverbot, das mit einem früheren Strafbefehl angeordnet wurde, von dem der Betroffene keine Kenntnis erlangt hat – Zustellung des Strafbefehls an den Betroffenen nur über einen obligatorischen Bevollmächtigten – Eintritt der Rechtskraft – Etwaige Fahrlässigkeit des Betroffenen","2020-05-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62018CJ0615","eurlex_caselaw",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":53,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 07.05.2020 – 2 BvR 554\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200507.2bvr055420","2020-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE440022001.zip",false]