[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-408a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280136,"§ 408a","408a","Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens","Verfahren bei Strafbefehlen","(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.\n(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.","STPO - Besondere Arten des Verfahrens - Verfahren bei Strafbefehlen - § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens\n\n(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.\n(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Sechstes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 408","Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag","408",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 407","Zulässigkeit","407",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 406l","Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten","406l",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 408b","Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe","408b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 409","Inhalt des Strafbefehls","409",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 410","Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft","410",[],false]