[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-424":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":84},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280153,"§ 424","424","Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren","Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme","(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).\n(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.\n(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.\n(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.\n(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.","STPO - Besondere Arten des Verfahrens - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme - § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren\n\n(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).\n(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.\n(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.\n(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.\n(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Sechstes Buch","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 423","Einziehung nach Abtrennung","423",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 422","Abtrennung der Einziehung","422",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 421","Absehen von der Einziehung","421",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 425","Absehen von der Verfahrensbeteiligung","425",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 426","Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren","426",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 427","Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren","427",[50,57,63,68,73,77,79],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:290426B1STR51.25.0",null,"2026-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615052026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:101225B1STR505.25.0","Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung auch teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben.","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307022026.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":53,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 5 StR 422\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR422.24.1","2025-04-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE714792025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.12.2023 – 3 StR 278\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:121223B3STR278.23.1","2023-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE650052024.zip",{"title":74,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.09.2023 – 1 StR 164\u002F23","2023-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600082023.zip",{"title":74,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":75,"source_url":78,"source_type":56},"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600092023.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":53,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – 5 StR 389\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR389.18.0","2018-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600122018.zip",false]