[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-426":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280155,"§ 426","426","Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren","Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme","(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.","STPO - Besondere Arten des Verfahrens - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme - § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren\n\n(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Sechstes Buch","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 425","Absehen von der Verfahrensbeteiligung","425",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 424","Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren","424",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 423","Einziehung nach Abtrennung","423",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 427","Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren","427",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 428","Vertretung des Einziehungsbeteiligten","428",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 429","Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten","429",[],false]