[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-429":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280158,"§ 429","429","Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten","Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme","(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.\n(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.\n(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass 1.auch ohne ihn verhandelt werden kann,\n2.er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und\n3.über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.","STPO - Besondere Arten des Verfahrens - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme - § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten\n\n(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.\n(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.\n(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass 1.auch ohne ihn verhandelt werden kann,\n2.er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und\n3.über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Sechstes Buch","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 428","Vertretung des Einziehungsbeteiligten","428",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 427","Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren","427",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 426","Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren","426",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 430","Stellung in der Hauptverhandlung","430",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 431","Rechtsmittelverfahren","431",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 432","Einziehung durch Strafbefehl","432",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:290426B1STR51.25.0",null,"2026-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615052026.zip","rechtsprechung",false]