[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-434":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280163,"§ 434","434","Entscheidung im Nachverfahren","Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme","(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.\n(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.\n(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.\n(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.","STPO - Besondere Arten des Verfahrens - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme - § 434 Entscheidung im Nachverfahren\n\n(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.\n(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.\n(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.\n(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Sechstes Buch","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 433","Nachverfahren","433",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 432","Einziehung durch Strafbefehl","432",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 431","Rechtsmittelverfahren","431",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 435","Selbständiges Einziehungsverfahren","435",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 436","Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren","436",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 437","Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren","437",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – 1 StR 95\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:180620B1STR95.20.0",null,"2020-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE626112020.zip","rechtsprechung",false]