[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-454":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280180,"§ 454","454","Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung","Strafvollstreckung","(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn 1.die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,\n2.der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellunga)bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,\nb)bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre\nder Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder\n3.der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).\nDas Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.\n(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes 1.der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder\n2.einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.\nDas Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.\n(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.\n(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.","STPO - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens - Strafvollstreckung - § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung\n\n(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn 1.die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,\n2.der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellunga)bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,\nb)bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre\nder Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder\n3.der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).\nDas Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.\n(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes 1.der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder\n2.einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.\nDas Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.\n(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.\n(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Siebentes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 453c","Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung","453c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 453b","Bewährungsüberwachung","453b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 453a","Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt","453a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 454a","Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes","454a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 454b","Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung","454b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 455","Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit","455",[50,57,62,67,72,77,82,87,92,97],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – StB 24\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:060526BSTB24.26.0",null,"2026-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606312026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.03.2026 – 6 StR 352\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:160326B6STR352.25.0","2026-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707002026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – StB 11\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:030326BSTB11.26.0","2026-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705702026.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 29\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:250625BSTB29.25.0","2025-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE715952025.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":53,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.01.2025 – StB 71\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:080125BSTB71.24.0","2025-01-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701942025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.11.2024 – 2 ARs 385\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:201124B2ARS385.24.0","2024-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710572024.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":53,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – StB 40\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:161024BSTB40.24.0","2024-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708302024.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":53,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.09.2024 – StB 52\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:120924BSTB52.24.0","2024-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704802024.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":53,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – StB 41\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:240724BSTB41.24.0","2024-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620852024.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":53,"date":100,"source_url":101,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – StB 28\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB28.24.0","2024-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE618612024.zip",false]