[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-455a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280184,"§ 455a","455a","Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation","Strafvollstreckung","(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.\n(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.","STPO - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens - Strafvollstreckung - § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation\n\n(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.\n(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Siebentes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 455","Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit","455",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 454b","Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung","454b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 454a","Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes","454a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 456","Vorübergehender Aufschub","456",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 456a","Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung","456a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 456c","Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes","456c",[],false]