[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-459g":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280197,"§ 459g","459g","Vollstreckung von Nebenfolgen","Strafvollstreckung","(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.\n(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.\n(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.\n(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.","STPO - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens - Strafvollstreckung - § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen\n\n(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.\n(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.\n(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.\n(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. 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Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese - ersatzweise deren Wert - der Einziehung.\n2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen.\n3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt - bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung - die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt.\n4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.","2023-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303942024.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 19.09.2023 – 3 StR 238\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR238.23.0","2023-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE653242023.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 80\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB80.22.0","Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.","2023-06-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310972023.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":53,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 2 StR 204\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR204.22.0","2023-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620802023.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":53,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.02.2022 – 2 ARs 382\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:010222B2ARS382.21.0","2022-02-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616722023.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:200121BGSST2.20.0","Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.","2021-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302012021.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":53,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:080720B1STR467.18.0","2020-07-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE626662020.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":53,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.05.2020 – 2 ARs 203\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:060520B2ARS203.19.0","2020-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE622502020.zip",false]