[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-463d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280215,"§ 463d","463d","Gerichtshilfe","Strafvollstreckung","Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung1.über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,\n2.über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.","STPO - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens - Strafvollstreckung - § 463d Gerichtshilfe\n\nZur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung1.über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,\n2.über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Siebentes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 463c","Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung","463c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 463b","Beschlagnahme von Führerscheinen","463b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 463a","Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen","463a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 463e","Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung","463e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 464","Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde","464",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 464a","Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen","464a",[],false]