[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-467a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280225,"§ 467a","467a","Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme","Kosten des Verfahrens","(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.\n(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.\n(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.","STPO - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens - Kosten des Verfahrens - § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme\n\n(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.\n(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.\n(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Siebentes Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 467","Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung","467",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 466","Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner","466",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 465","Kostentragungspflicht des Verurteilten","465",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 468","Kosten bei Straffreierklärung","468",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 469","Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige","469",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 470","Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags","470",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.08.2013 – 2 BvR 864\u002F12","ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130816.2bvr086412",null,"2013-08-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE403881301.zip","rechtsprechung",false]