[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-473a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280234,"§ 473a","473a","Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme","Kosten des Verfahrens","Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.","STPO - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens - Kosten des Verfahrens - § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme\n\nHat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Siebentes Buch","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 473","Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung","473",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 472b","Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung","472b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 472a","Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren","472a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 474","Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen","474",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 475","Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen","475",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 476","Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken","476",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.08.2024 – StB 51\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:210824BSTB51.24.0",null,"2024-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702882024.zip","rechtsprechung",false]