[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-477":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280238,"§ 477","477","Datenübermittlung von Amts wegen","Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke","(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.\n(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1.die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,\n2.den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder\n3.Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.","STPO - Schutz und Verwendung von Daten - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke - § 477 Datenübermittlung von Amts wegen\n\n(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.\n(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1.die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,\n2.den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder\n3.Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Achtes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 476","Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken","476",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 475","Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen","475",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 474","Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen","474",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 478","Form der Datenübermittlung","478",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 479","Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen","479",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 480","Entscheidung über die Datenübermittlung","480",[50,57,63,67,72,77],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.11.2021 – 1 BvR 576\u002F19","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211112.1bvr057619",null,"2021-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE447862201.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:290719B2B19.18.0","1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremistischer und menschenverachtender Äußerungen sowie von Gewalt- und Tötungsfantasien eines Justizvollzugsbeamten in einem Telefongespräch mit einem Kollegen als Zufallsfund einer aus anderem Anlass durchgeführten Telefonüberwachung.\n2. Ein Justizvollzugsbeamter ist in einem Zweig der Staatsverwaltung tätig, die sich durch eine besondere Form der staatlichen Gewaltausübung auszeichnet, weil es dem Staat in diesem Bereich ausnahmsweise und in besonders gravierender Weise gestattet ist, Menschen mit den Mitteln staatlicher, legaler Macht festzuhalten und in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Dies begründet zugleich eine Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen und schließt es aus, dass Aufsichtspersonen mit Gewalt- oder Tötungsfantasien in einem Bereich tätig werden, in denen ihnen legale Gewaltausübung möglich ist.\n3. Kommt ein Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist es gemäß bzw. entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO befugt und verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (stRspr).\n4. § 49 BeamtStG enthält eine bereichsspezifische Spezialregelung über die Übermittlung von Entscheidungen und Tatsachen betreffend einen Beamten aus Strafverfahren an den Dienstherrn, damit dieser prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. § 49 Abs. 4 BeamtStG ist nicht auf die Übermittlungen von Tatsachen aus Strafverfahren beschränkt, die gegen Dritte eingeleitet worden sind.\n5. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Beweisantrags, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung zu bescheiden ist, zugleich schriftlich zu begründen. Allerdings muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme der Begründung in die Sitzungsniederschrift geschieht, was sinnvoll erscheint, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.","2019-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900739.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":53,"date":61,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 18\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:290719B2B18.18.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900750.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2014 – 1 BvR 3541\u002F13, 1 BvR 3543\u002F13, 1 BvR 3600\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140306.1bvr354113","2014-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE405431401.zip",{"title":73,"ecli":53,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 24.04.2013 – VII B 202\u002F12","Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden .","2013-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201310304.zip",{"title":78,"ecli":53,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – 1 StR 310\u002F12","1. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht.\n2. Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können.\n3. Ist die Rechtshilfe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die dortige Beweiserhebung nicht auf einem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht.","2012-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305522013.zip",false]