[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279636,"§ 48","48","Zeugenpflichten; Ladung","Zeugen","(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.\n(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.\n(3) (weggefallen)","STPO - Allgemeine Vorschriften - Zeugen - § 48 Zeugenpflichten; Ladung\n\n(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.\n(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.\n(3) (weggefallen)",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Keine Vollstreckungshemmung","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Zuständigkeit; Rechtsmittel","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48a","Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot","48a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Vernehmung des Bundespräsidenten","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung","50",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 – 2 WD 34\u002F10",null,"1. Das Verlesungsverbot des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO (juris: WDO 2002) darf nicht durch die Vernehmung der Vernehmungsperson umgangen werden, wenn die Vernehmung ohne Beachtung der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltenden Belehrungspflichten erfolgt ist, der Soldat insbesondere nicht über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war.\n2. Hat sich ein Soldat nach Aufnahme von Vorermittlungen durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft geständig eingelassen, ohne zuvor über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden zu sein, ist das Geständnis im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verwertbar, wenn der anwaltlich vertretene Soldat bis zu dem in § 91 Abs. 1 WDO, § 257 StPO bestimmten Zeitraum seiner Verwertung widerspricht.\n3. Widerspricht der Soldat nicht vor der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Beteiligung der Vertrauensperson und führt er mit ihr ein Gespräch zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme, kann die Vertrauensperson als Zeuge zum Inhalt des Gesprächs im gerichtlichen Disziplinarverfahren vernommen werden.","2012-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018971.zip","rechtsprechung",false]