[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-495":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1280256,"§ 495","495","Auskunft an betroffene Personen","Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister","Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.","STPO - Schutz und Verwendung von Daten - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister - § 495 Auskunft an betroffene Personen\n\nDer betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Achtes Buch","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 494","Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung","494",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 493","Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen","493",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 492","Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister","492",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 496","Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte","496",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 497","Datenverarbeitung im Auftrag","497",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 498","Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten","498",[],false]