[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279644,"§ 54","54","Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes","Zeugen","(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.\n(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.\n(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.\n(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Zeugen - § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes\n\n(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.\n(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.\n(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.\n(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 53a","Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen","53a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 55","Auskunftsverweigerungsrecht","55",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 56","Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes","56",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 57","Belehrung","57",[50,56,62],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Die Frage, ob der Vorsitzende einer Personalvertretung wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG an einer Zeugenaussage in einem Disziplinarverfahren gehindert sei, ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG zu beantworten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SächsPersVG bindet Dienststellenleiter und Personalvertretung nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln.",null,"2015-07-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4044","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 – 2 WD 34\u002F10","1. Das Verlesungsverbot des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO (juris: WDO 2002) darf nicht durch die Vernehmung der Vernehmungsperson umgangen werden, wenn die Vernehmung ohne Beachtung der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltenden Belehrungspflichten erfolgt ist, der Soldat insbesondere nicht über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war.\n2. Hat sich ein Soldat nach Aufnahme von Vorermittlungen durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft geständig eingelassen, ohne zuvor über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden zu sein, ist das Geständnis im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verwertbar, wenn der anwaltlich vertretene Soldat bis zu dem in § 91 Abs. 1 WDO, § 257 StPO bestimmten Zeitraum seiner Verwertung widerspricht.\n3. Widerspricht der Soldat nicht vor der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Beteiligung der Vertrauensperson und führt er mit ihr ein Gespräch zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme, kann die Vertrauensperson als Zeuge zum Inhalt des Gesprächs im gerichtlichen Disziplinarverfahren vernommen werden.","2012-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018971.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":64,"source_url":65,"source_type":61},"BGH, Beschl. v. 26.07.2011 – 1 StR 297\u002F11","2011-07-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110015826.zip",false]