[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279669,"§ 75","75","Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens","Sachverständige und Augenschein","(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.\n(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Sachverständige und Augenschein - § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens\n\n(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.\n(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Siebter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 74","Ablehnung des Sachverständigen","74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 73","Auswahl des Sachverständigen","73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige","72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76","Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen","76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 77","Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen","77",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 78","Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen","78",[],false]