[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279673,"§ 79","79","Vereidigung des Sachverständigen","Sachverständige und Augenschein","(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.\n(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.\n(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Sachverständige und Augenschein - § 79 Vereidigung des Sachverständigen\n\n(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.\n(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.\n(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Siebter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 78","Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen","78",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 77","Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen","77",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 76","Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen","76",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 80","Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung","80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 80a","Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren","80a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 81","Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens","81",[],false]