[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279694,"§ 91","91","Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung","Sachverständige und Augenschein","(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.\n(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Sachverständige und Augenschein - § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung\n\n(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.\n(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Siebter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90","Öffnung der Leiche eines Neugeborenen","90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89","Umfang der Leichenöffnung","89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 88","Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung","88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 92","Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung","92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 93","Schriftgutachten","93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 94","Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken","94",[],false]