[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-92":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279695,"§ 92","92","Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung","Sachverständige und Augenschein","(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.\n(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Sachverständige und Augenschein - § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung\n\n(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.\n(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Siebter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 91","Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung","91",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 90","Öffnung der Leiche eines Neugeborenen","90",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 89","Umfang der Leichenöffnung","89",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 93","Schriftgutachten","93",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 94","Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken","94",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 95","Herausgabepflicht","95",[],false]