[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabblpv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabblpv","Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabblpv\u002Fxml.zip",1280297,"§ 10","10","Prüfungstermine","Durchführung der Prüfung","(1) Prüfungen sollen jährlich einmal durchgeführt werden. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuß nach Bedarf angesetzt werden.\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Kandidaten auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.","STRABBLPV - Durchführung der Prüfung - § 10 Prüfungstermine\n\n(1) Prüfungen sollen jährlich einmal durchgeführt werden. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuß nach Bedarf angesetzt werden.\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Kandidaten auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Entscheidung über die Zulassung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Anmeldung zur Prüfung","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Zulassungsvoraussetzungen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Prüfungsgegenstand","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Gliederung der Prüfung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Schriftlicher Teil der Prüfung","13",[],false]