[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabblpv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabblpv","Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabblpv\u002Fxml.zip",1280294,"§ 7","7","Zulassungsvoraussetzungen","Zulassung zur Prüfung","Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer 1.ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens ana)einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,\nb)einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,\nc)einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule\nerfolgreich abgeschlossen hat und\n2.mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.","STRABBLPV - Zulassung zur Prüfung - § 7 Zulassungsvoraussetzungen\n\nZur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer 1.ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens ana)einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,\nb)einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,\nc)einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule\nerfolgreich abgeschlossen hat und\n2.mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Verschwiegenheit","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Geschäftsführung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Beschlußfähigkeit und Abstimmung","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Anmeldung zur Prüfung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Entscheidung über die Zulassung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Prüfungstermine","10",[],false]