[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabbo_1987-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabbo_1987","Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabbo_1987\u002Fxml.zip",1280325,"§ 11","11","Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete","Betriebsbedienstete","(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für: 1.Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und\n2.Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.\nIm Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.\n(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.\n(3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.","STRABBO_1987 - Betriebsbedienstete - § 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete\n\n(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für: 1.Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und\n2.Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.\nIm Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.\n(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.\n(3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Bestätigung als Betriebsleiter","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Betriebsleiter","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Verhalten während des Dienstes","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Verhalten bei Krankheit","14",[],false]