[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabbo_1987-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabbo_1987","Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabbo_1987\u002Fxml.zip",1280369,"§ 55","55","Teilnahme am Straßenverkehr","Betrieb","(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.\n(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.\n(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.","STRABBO_1987 - Betrieb - § 55 Teilnahme am Straßenverkehr\n\n(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.\n(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.\n(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 54","Fahrbetrieb","54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53","Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten","53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 52","Einsatz von Betriebsbediensteten","52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 56","Verhalten bei Mängeln an Zügen","56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57","Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge","57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58","Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge","58",[],false]