[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabbo_1987-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabbo_1987","Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabbo_1987\u002Fxml.zip",1280373,"§ 59","59","Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen","Betrieb","Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt, 1.Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und\n2.in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.","STRABBO_1987 - Betrieb - § 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen\n\nEs ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt, 1.Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und\n2.in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 58","Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge","58",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 57","Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge","57",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 56","Verhalten bei Mängeln an Zügen","56",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 60","Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen","60",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 61","Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen","61",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 62","Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge","62",[],false]