[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabeg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabeg","Gesetz über die strafbefreiende Erklärung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabeg\u002Fxml.zip",1280396,"§ 10","10","Besondere Vorschriften","Steuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung","(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.\n(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.\n(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.\n(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.","STRABEG - Steuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung - § 10 Besondere Vorschriften\n\n(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.\n(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.\n(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.\n(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Besondere Verfolgungsverjährung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Besondere Festsetzungsverjährung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Verwendungsbeschränkung","13",[49,56,62,68,73,78],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 04.02.2020 – IX R 23\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR23.19.0","Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.","2020-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010153.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 14.11.2018 – II R 8\u002F16","ECLI:DE:BFH:2018:U.141118.IIR8.16.0","Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen .","2018-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201910030.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 01.10.2014 – II R 6\u002F13",null,"1. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt .\n2. Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben      .\n3. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann  .","2014-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201410275.zip",{"title":69,"ecli":64,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 11.10.2013 – VIII R 26\u002F10","1. NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen .\n2. NV: Beruht ein Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug\u002FVerlustvortrag, der sich auf einen Feststellungszeitpunkt im Amnestiezeitraum des StraBEG bezieht, auf dem bewussten Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte, werden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die nacherklärten Einkünfte steuerrechtlich nach Maßgabe des StraBEG privilegiert, selbst wenn und soweit sie sich im Amnestiezeitraum steuerlich noch nicht auswirken  .","2013-10-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350674.zip",{"title":74,"ecli":64,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VIII R 31\u002F08","1. NV: Eine Steuerfestsetzung nach StraBEG erfolgt nur bei einer Steuerhinterziehung, die im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits vollendet war .\n2. NV: Eine strafbefreiende Erklärung ist folglich nicht wirksam bei Nichtabgabe einer Steuererklärung und unterbliebener Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum, für den zum 17. Oktober 2003 die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren .","2011-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150450.zip",{"title":79,"ecli":64,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 15.07.2010 – VIII B 103\u002F09","1. NV: Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung gleich und kann vom Erklärenden nicht mit anderen Rechtsfolgen ausgestattet werden.\n2. NV: Insbesondere kann der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht mit der Wirkung des § 165 AO vorläufig abgeben.","2010-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050524.zip",false]