[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strabeg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strabeg","Gesetz über die strafbefreiende Erklärung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrabeg\u002Fxml.zip",1280397,"§ 11","11","Besondere Verfolgungsverjährung","Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993","(1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren.","STRABEG - Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993 - § 11 Besondere Verfolgungsverjährung\n\n(1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Besondere Vorschriften","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung","8",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Besondere Festsetzungsverjährung","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Verwendungsbeschränkung","13",[],false]