[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strbetrmanbaprofv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strbetrmanbaprofv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrbetrmanbaprofv\u002Fxml.zip",1280462,"§ 17","17","Bestehen der Prüfung; Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 13,\n2.allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 14 und\n3.allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 15.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 2,\n2.die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 3,\n3.die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 4.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 mit 25 Prozent,\n2.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 mit 25 Prozent und\n3.die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 mit 50 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","STRBETRMANBAPROFV - § 17 Bestehen der Prüfung; Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 13,\n2.allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 14 und\n3.allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 15.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 2,\n2.die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 3,\n3.die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 4.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 mit 25 Prozent,\n2.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 mit 25 Prozent und\n3.die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 mit 50 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 16","Bewertung der Prüfungsleistungen","16",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 15","Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“","15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 14","Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“; mündliche Ergänzungsprüfung","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Zeugnisse","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Wiederholung der Prüfung","20",[],false]