[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-streg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"streg","Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstreg\u002Fxml.zip",1280493,"§ 15","15","Ersatzpflichtige Kasse",null,"(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat.\n(2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über, welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden war. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.","STREG - § 15 Ersatzpflichtige Kasse\n\n(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat.\n(2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über, welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden war. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Nachträgliche Strafverfolgung","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung","12",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Übergangsvorschriften","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16a","Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik","16a",[],false]