[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-streg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"streg","Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstreg\u002Fxml.zip",1280485,"§ 7","7","Umfang des Entschädigungsanspruchs",null,"(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.\n(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.\n(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.\n(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.","STREG - § 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs\n\n(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.\n(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.\n(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.\n(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Versagung der Entschädigung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Ausschluß der Entschädigung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Entschädigung nach Billigkeit","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Entscheidung des Strafgerichts","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Anmeldung des Anspruchs, Frist","10",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 08.11.2018 – III ZR 191\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:081118UIIIZR191.17.0","1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015 ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Fassung vom 5. Juni 2017 ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.\n2. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird.","2018-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302492018.zip","rechtsprechung",false]