[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strkrpersstruktg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strkrpersstruktg","Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrkrpersstruktg\u002Fxml.zip",1280511,"§ 2","2",null,"(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.\n(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Achtfache,\nsechsundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Siebenfache,\nsiebenundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Sechsfache,\nachtundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Fünffache,\nneunundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Vierfache,\nfünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs\tdas Dreifache\nder Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.","STRKRPERSSTRUKTG - § 2\n\n(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.\n(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Achtfache,\nsechsundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Siebenfache,\nsiebenundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Sechsfache,\nachtundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Fünffache,\nneunundvierzigsten Lebensjahrs\tdas Vierfache,\nfünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs\tdas Dreifache\nder Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",[],false]