[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strkrverkleistv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strkrverkleistv","Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrkrverkleistv\u002Fxml.zip",1280515,"§ 2","2","Anzuwendende Vorschriften",null,"(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.\n(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.","STRKRVERKLEISTV - § 2 Anzuwendende Vorschriften\n\n(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.\n(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Umfang der Leistungspflicht","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Anmeldung von Verkehrsleistungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Vorrang","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen","5",[],false]