[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-102":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280643,"§ 102","102","Notfallübungen","Notfallvorsorge","(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Absatz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen durch.\n(2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbesondere 1.die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfallreaktion und\n2.entsprechend den Notfallplänen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei a)der Lageerfassung und Lagebewertung,\nb)der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden und\nc)der Durchführung von angemessenen Schutzmaßnahmen.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Notfallvorsorge - § 102 Notfallübungen\n\n(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Absatz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen durch.\n(2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbesondere 1.die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfallreaktion und\n2.entsprechend den Notfallplänen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei a)der Lageerfassung und Lagebewertung,\nb)der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden und\nc)der Durchführung von angemessenen Schutzmaßnahmen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 101","Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential","101",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 100","Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder","100",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 99","Besondere Notfallpläne des Bundes","99",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 103","Überprüfung und Änderung der Notfallpläne","103",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 104","Beschaffung von Schutzwirkstoffen","104",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 105","Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen","105",[],false]