[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-110":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280651,"§ 110","110","Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen","Radiologische Lage, Notfallreaktion","Die Behörden und Organisationen, die an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der Notfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Radiologische Lage, Notfallreaktion - § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen\n\nDie Behörden und Organisationen, die an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der Notfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 109","Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden","109",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 108","Radiologisches Lagebild","108",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 107","Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage","107",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 111","Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen","111",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 112","Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen","112",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 113","Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge","113",[],false]